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1920 Schützenverein Welver

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1928 Die drei Anton`s
v.l.n.r.: Anton Schnieder, Anton Fröhlich, Anton Birkenfeld

 

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Geschichte
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Die Worte Schütze, Schützenverein, Schützengesellschaft, Schützenfest wecken die Erinnerung an den letzten Rest der allgemeinen Waffen- und Wehrfähigkeit, die mit der hohen Blüte und Machtentwicklung zur Zeit des Mittelalters eng verbunden war.

Die Wiege der Schützengilden stand in den deutschen Städten. Dafür spricht allein schon die geschichtliche Entwicklung des Kulturlebens und die Entwicklung der Schützengilden insbesondere. Ein reich gegliedertes Leben in unseren Städten, das Band der Zusammengehörigkeit, das Gemeinschaftsgefühl, das früher viel größer entwickelt war, als es heute der Fall ist, ließen in den Städten die Schützengilden entstehen. Der Werdegang des Schützenvereinslebens gewährt einen tiefen Einblick in das Leben eines Volkes, in die geschichtliche Vergangenheit, zeigt aber auch die Wechselfälle des menschlichen Lebens und dessen Unbeständigkeit. Bei Behandlung dieser Frage steht das eine fest: Jägerleben und Schützenwesen liegen dem Deutschen im Blute von alters her.

Als die häufigen Übergriffe des Adels und der Fürsten die Städte zu beständiger Kampf- und Kriegsbereitschaft nötigten, ging man dazu über, der Not gehorchend, die Wehrbereitschaft der Bürger zu ordnen und im Notfall in Anspruch zu nehmen. Während die begüterte Bürgerschaft Wachen und Rüstung der Ritter annahmen, rüsteten sich die übrigen Bürger nach Zünften und nach Stadtvierteln mit der Armbrust und später mit der Feuerbüchse, dem Feuerrohr aus.

Neben der Bürgermiliz, den sogenannten Spießbürgern, die mit dem Spieß die Wälle zu verteidigen hatten, bildeten sich dann in der Folgezeit die Schützengilden heraus.
Diese hatten vornehmlich die Gemarkungen der Stadt gegen feindliche und räuberische Einfälle zu schützen. Vor allem aber hatten die Schützengilden die städtischen Waldungen und Weiden gegen Eingriffe unberechtigter Art sicherzustellen. Zu diesem Zweck unternahm man nächtliche Streifen, um fremdes, eingedrungenes Vieh gegen Erstattung des Schadens und eines Strafgeldes den rechtmäßigen Besitzern wieder zuzustellen.

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